Der Beschwerdeführer geht also fehl in der Annahme, die Behörde habe lediglich die Ausnützungsübertragungen, welche die Parteien in ihrer Vertragsfreiheit miteinander vereinbart haben, beim Grundbuch anzumelden. Vielmehr fallen diese Bestimmungen des Planungs- und Baurechts unter jene vom Bundeszivilrecht vorbehaltenen öffentlich-rechtlichen Schranken, welche auch die Ausübung des Eigentumsrechts begrenzen (Art. 6 Abs. 1 ZGB, vgl. auch: Art. 641 Abs. 1 ZGB).