Das Sachenrecht des ZGB wie auch § 14 PBV sprechen von einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Das Grundbuchrecht definiert sodann klar, dass diese öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung nur gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der zuständigen Behörde im Grundbuch angemerkt werden kann. Der Beschwerdeführer geht also fehl in der Annahme, die Behörde habe lediglich die Ausnützungsübertragungen, welche die Parteien in ihrer Vertragsfreiheit miteinander vereinbart haben, beim Grundbuch anzumelden.