Gemäss Art. 702 ZGB bleibt es dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei usw. Gemäss Art. 680 ZGB bestehen gesetzliche Eigentumsbeschränkungen ohne Eintrag im Grundbuch (Abs. 1). Ihre Aufhebung oder Abänderung durch Rechtsgeschäft bedarf zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung ins Grundbuch (Abs. 2). Ausgeschlossen ist die Aufhebung oder Abänderung von Eigentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlichen Charakters (Abs. 3). Das Sachenrecht des ZGB wie auch § 14 PBV sprechen von einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung.