Gemäss Art. 962 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 12. Dezember 1907 (ZGB) können die Kantone vorschreiben, dass öffentlich-rechtliche Beschränkungen wie Baulinien und dergleichen im Grundbuch anzumerken sind. Gemäss Art. 80 Abs. 4 der Verordnung betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910 (Grundbuchverordnung; GBV) werden Beschränkungen nach kantonalem Recht, für die eine Anmerkung vorgeschrieben ist (Art. 962 ZGB), aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung der zuständigen Behörde oder auf Anmeldung des Eigentümers angemerkt. Gemäss Art.