Während der Beschwerdeführer diese Argumentation in Kurzform in der Eingabe vom 3. September 2002 wiederholt, geht die Vorinstanz auf den erhobenen Einwand der Unzuständigkeit gar nicht ein. Dennoch ist vorliegend zu untersuchen, ob der Gemeinderat - wie vom Beschwerdeführer behauptet - lediglich verpflichtet ist, die privatrechtlich vereinbarte Ausnützungsübertragung beim Grundbuch anmerken zu lassen oder aber, ob der Gemeinderat - was dieser selbst stillschweigend voraussetzt - zur Überprüfung und Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausnützungsübertragung befugt ist. b) Gemäss Art.