Der Gemeinderat habe nicht die Kompetenz, ohne Rechtsgrundlage die Ausnützungsübertragung abzulehnen, er sei für diesen Fall gar nicht zuständig. Es liege jedoch im Aufgabenbereich des Gemeinderates solche Ausnützungsübertragungen, "z.B. als öffentlich-rechtlich relevante Beschränkung auf dem abgebenden Grundstück, anmerken zu lassen, um zu vermeiden, dass ein und dieselbe Ausnützung auf 2 verschiedenen Grundstücken beansprucht werden kann." Während der Beschwerdeführer diese Argumentation in Kurzform in der Eingabe vom 3. September 2002 wiederholt, geht die Vorinstanz auf den erhobenen Einwand der Unzuständigkeit gar nicht ein.