Das Baugesetz und andere Rechtstitel würden keine vorhergehende Konsultation des Gemeinderates durch die Grundeigentümer vorsehen, weshalb diese ohne Einfluss der Behörden entsprechende Verträge abschliessen könnten. Eine andere Auffassung verletze die gesetzlich verankerte Vertragsfreiheit. Die Übertragung sei lediglich eine Sache zwischen den Grundeigentümern und falle nicht in den Entscheidungsbereich des Gemeinderates. Der Gemeinderat habe nicht die Kompetenz, ohne Rechtsgrundlage die Ausnützungsübertragung abzulehnen, er sei für diesen Fall gar nicht zuständig.