Mit Eingabe vom 22. Juni 2002 an den Gemeinderat beantragte der Beschwerdeführer in der Folge die Grundbuchanmeldung dieser Ausnützungsübertragung durch den Gemeinderat, was dieser mit dem angefochtenen Entscheid ablehnte. 3.- a) Der Beschwerdeführer rügt, dass gemäss Baugesetz und Vollzugsverordnung seitens des Gemeinderates keine Zustimmung zur vorliegenden, rechtsgültig zwischen den benachbarten Grundeigentümern vereinbarten Ausnützungsübertragung, erforderlich sei. Das Baugesetz und andere Rechtstitel würden keine vorhergehende Konsultation des Gemeinderates durch die Grundeigentümer vorsehen, weshalb diese ohne Einfluss der Behörden entsprechende Verträge abschliessen könnten.