Der Vertrag sieht wörtlich vor: "Das Grundstück Nr. 63 befindet sich ebenfalls in der zweigeschossigen Wohnzone. Die Grundeigentümerin des Grundstückes Nr. 63 überträgt mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung folgende Ausnützung: Anteilsmässige Landfläche mit 40 m2 entspricht mit einer AZ 0.3 somit einer BGF von 12 m2. Diese zusätzliche Ausnützung von 12 m2 BGF wird dem selbständigen Miteigentumsgrundstück Nr. 50001, GB Z, übertragen." Mit Eingabe vom 22. Juni 2002 an den Gemeinderat beantragte der Beschwerdeführer in der Folge die Grundbuchanmeldung dieser Ausnützungsübertragung durch den Gemeinderat, was dieser mit dem angefochtenen Entscheid ablehnte.