Die Übertragung des Rechts auf Ausnützung ist im Grundbuch auf Kosten der berechtigten Grundeigentümerin oder des berechtigen Grundeigentümers beim Grundstück, das Ausnützung abgibt, als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und beim Grundstück, das Ausnützung erhält, anzumerken. Der Gemeinderat hat den Antrag auf Anmerkung zu stellen. b) Der Beschwerdeführer hat mit den Erben B. sel. als (angebliche) Eigentümer des Grundstückes Nr. 63, GB Z, einen Vertrag betreffend Ausnützungsübertragung abgeschlossen. Die Vereinbarung wurde im Hinblick auf das Bauprojekt auf Grundstück Nr. 195, GB Z, getroffen. Der Vertrag sieht wörtlich vor: