Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der Gesamtheit der anrechenbaren Geschossfläche der Baute und der anrechenbaren Grundstücksfläche (§ 24 PBG). Die Berechnungsweise der Bauziffern wird in der Vollzugsverordnung geregelt (§ 29 PBG). Gemäss § 8 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001 (PBV; in Kraft seit 1.02.2002) wird die Ausnützungsziffer wie folgt berechnet: Ausnützungsziffer = anrechenbare Geschossfläche dividiert durch anrechenbare Grundstücksfläche. § 14 PBV lautet sodann wie folgt: § 14 Ausnützungsübertragung 1