Mit Verfügung vom 8. Juli 2002 verweigerte der Gemeinderat Z der Ausnützungsübertragung von Grundstück Nr. 63 auf Grundstück Nr. 195 bzw. Nr. 50001, je Grundbuch Z, die Zustimmung und wies damit sinngemäss das Gesuch um Anmeldung beim Grundbuchamt ab. Aus den Erwägungen: 2.- a) Zur Bestimmung der zulässigen maximalen und minimalen Nutzungen in den Bauzonen können im Bau- und Zonenreglement Bauziffern festgelegt werden. Die Bauziffern können für Zonen, Nutzungen, Gebäude und Geschosse festgelegt werden (§ 23 PBG). Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der Gesamtheit der anrechenbaren Geschossfläche der Baute und der anrechenbaren Grundstücksfläche (§ 24 PBG).