Am 7. Juni 2002 vereinbarte A. als Eigentümer des Miteigentumsgrundstückes Nr. 50001, GB Z, mit den Erben B. sel. als Eigentümer des angrenzenden Grundstückes Nr. 63, GB Z, die Übertragung der Ausnützung an einer anteilsmässigen Landfläche von 40 m2 entsprechend einer Bruttogeschossfläche von 12 m2 zu einem Preis von Fr. x. Am 22. Juni 2002 ersuchte A. den Gemeinderat Z um Anmeldung der Ausnützungsübertragung beim Grundbuchamt. Mit Verfügung vom 8. Juli 2002 verweigerte der Gemeinderat Z der Ausnützungsübertragung von Grundstück Nr. 63 auf Grundstück Nr. 195 bzw. Nr. 50001, je Grundbuch Z, die Zustimmung und wies damit sinngemäss das Gesuch um Anmeldung beim Grundbuchamt ab.