Bei Übertragungen von mehr als 15 % wird aufgrund der Rahmenbedingungen (z.B. Gestaltungsplan) die Vereinbarkeit mit dem Zonencharakter genau überprüft werden müssen. Eine Erhöhung der Nutzung von lediglich 4,3 % führt im vorliegenden Fall kaum zu einer Veränderung des Zonencharakters. Eine abschliessende Beurteilung kann erst im Rahmen eines neuen Baubewilligungsverfahrens erfolgen (Erw. 5). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Am 7. Juni 2002 vereinbarte A. als Eigentümer des Miteigentumsgrundstückes Nr. 50001, GB Z, mit den Erben B. sel.