{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-04-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-159-1_2004-04-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1458", "Checksum": "e1f2ab43257d78bd5a19097e0329c912"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 159_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.04.2004 V 02 159_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.04.2004 V 02 159_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.04.2004 V 02 159_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Ausnützungsübertragung von einem Grundstück auf ein anderes ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die nur gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der zuständigen Behörde im Grundbuch angemerkt werden darf. Der Gemeinderat hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 14 PBV erfüllt sind. Gesuche um Anmerkung einer Ausnützungsübertragung sind in jedem Fall legitimierten Drittinteressierten vorgängig bekannt zu machen (Erw. 3).\r\nDie Ausnützungsziffer bezieht sich auf das ganze Grundstück. Ein Miteigentumsanteil, auf den die Ausnützung übertragen werden soll, verfügt nicht wie bei einem Stockwerkeigentumsgrundstück über ein Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Teil des Grundstücks. Damit ist eine Ausnützungsübertragung nur auf ein Miteigentumsgrundstück nicht möglich (Erw. 4).\r\nNutzungsziffern sollen zur Wahrung des Zonencharakters auch eine gleichmässige Verteilung der Baudichte innerhalb der einzelnen Bauzone herbeiführen. 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Ein Miteigentumsanteil, auf den die Ausnützung übertragen werden soll, verfügt nicht wie bei einem Stockwerkeigentumsgrundstück über ein Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Teil des Grundstücks. Damit ist eine Ausnützungsübertragung nur auf ein Miteigentumsgrundstück nicht möglich (Erw. 4).\r\nNutzungsziffern sollen zur Wahrung des Zonencharakters auch eine gleichmässige Verteilung der Baudichte innerhalb der einzelnen Bauzone herbeiführen. Damit durch die Nutzungsübertragung keine unerwünschte Konzentrierung der Bausubstanz entsteht, muss das Mass der Nutzungsübertragung, bezogen auf das profitierende Grundstück, untergeordnet bleiben. § 14 PBV kennt für die Ausnützungsübertragung in quantitativer Hinsicht keine Beschränkung und auch die Rechtsprechung hat bisher davon abgesehen, eine solche Grösse der noch zulässigen Nutzungsübertragung festzulegen. Auch wenn weiterhin auf die Festlegung einer fixen Grösse verzichtet wird, dürfte eine Nutzungsüberschreitung von fast 50 % immer problematisch, hingegen eine solche von weniger als 15 % in der Regel problemlos sein. Bei Übertragungen von mehr als 15 % wird aufgrund der Rahmenbedingungen (z.B. Gestaltungsplan) die Vereinbarkeit mit dem Zonencharakter genau überprüft werden müssen. Eine Erhöhung der Nutzung von lediglich 4,3 % führt im vorliegenden Fall kaum zu einer Veränderung des Zonencharakters. Eine abschliessende Beurteilung kann erst im Rahmen eines neuen Baubewilligungsverfahrens erfolgen (Erw. 5). | Planungs- und Baurecht\n\n in der Bauzone stattfinden würde, wäre schliesslich die Wahrung des Zonencharakters im Sinne von § 14 Abs. 1 PBV zu prüfen. Dazu hat das Verwaltungsgericht in einem kürzlichen Urteil D. vom 2. Februar 2004 (V 03 39), Erw. 5a + 5b, grundsätzliche Ausführungen gemacht, die nachfolgend, etwas verkürzt, wiedergegeben werden. aa) § 14 Abs. 1 PBV will in erster Linie verhindern, dass es innerhalb des betroffenen Zonenbereichs zu erheblichen Nutzungsverschiebungen bzw. zu Intensivierungen der Nutzung auf einzelnen Teilen kommt. Grundsätzlich kann es nicht dem Belieben von Grundeigentümern überlassen bleiben, durch Nutzungsübertragungen eine städte- und ortsbaulich unerwünschte Baudichte zu schaffen. Dies würde dem Zweck der Nutzungsziffern widersprechen. Nutzungsziffern sollen nicht nur im grossflächigen Rahmen bzw. für das gesamte Gebiet einer Zone eine bestimmte Baudichte festlegen, sondern zur Wahrung des Zonencharakters auch eine gleichmässige Verteilung der Baudichte innerhalb der einzelnen Zone herbeiführen. Die Nutzungsübertragung darf nun aber gerade nicht dazu führen, dass dieser Zweck der Nutzungsziffer illusorisch wird und eine unerwünschte Konzentrierung der Bausubstanz entsteht. Das Mass der Nutzungsübertragung muss daher, bezogen auf das profitierende Grundstück, untergeordnet bleiben. Bei aneinander stossenden Parzellen kann allerdings das Ziel der Nutzungsübertragung auch durch deren sachenrechtliche Vereinigung oder die Erstellung von Gebäuden im Baurecht erreicht werden (LGVE 1978 II Nr. 8 Erw. 1; Fritzsche/Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. Aufl., Wädenswil 2000, S. 273; Huber, Die Ausnützungsziffer, Diss. Zürich 1986, S. 81). Das Eingliederungsgebot von § 140 PBG ist aber gleichwohl zu beachten. bb) § 14 PBV kennt für die Ausnützungsübertragung in quantitativer Hinsicht keine Beschränkung. Verlangt wird einzig - aber immerhin - dass der Zonencharakter gewahrt bleibt. Auch die Rechtsprechung hat bisher davon abgesehen, eine quantitative Grösse der noch zulässigen Nutzungsübertragung festzulegen. In einem Entscheid aus dem Jahre 1991 hält der Regierungsrat des Kantons Luzern fest, dass ein Überschreiten der festgelegten Ausnützung um fast 30 % mittels Ausnahmebewilligung das vom Gesetzgeber der Rechtsanwendungsbehörde eingeräumte Ermessen eindeutig übersteige. Bei seinen Erwägungen stützte sich der Regierungsrat auf die Regelung in § 75 Abs. 2 und 3 PBG, wonach die Ausnützungsziffer bei Errichtung eines Gestaltungsplans unter besonderen Voraussetzungen um höchstens 15 % überschritten werden dürfe. Dies sei der vom Gesetzgeber vorgezeichnete Rahmen, innerhalb dessen die maximale Ausnützung gemäss Zonenplan durch Anwendung besonderer Rechtsinstitute (in casu durch eine Ausnahmebewilligung nach § 37 Abs. 2 PBG) überschritten werden könne (RRB Nr. 1909 vom 9. Juli 1991). Es fragt sich, ob dieser Einschätzung des Regierungsrates gefolgt werden kann. Dabei ist der Blick auf andere kantonalrechtliche Bestimmungen zu richten. cc) Im Kanton Zug ist der Nutzungstransport in quantitativer Hinsicht beschränkt, indem die zulässige Ausnützungsziffer auf dem begünstigten Grundstück höchstens um einen Viertel erhöht werden darf (§ 14 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 16.11.1999). Im Kanton Nidwalden ist die Ausnützungsübertragung gestattet, wenn die zulässige Bruttogeschossfläche um höchstens einen Fünftel erhöht wird (§ 14 Abs. 1 Ziff. 3 Bauverordnung vom 3.7.1996). Soweit ersichtlich, enthalten die übrigen kantonalen Rechtsgrundlagen keine Beschränkung in quantitativer Hinsicht. Hingegen kann auch eine Überschreitung der Ausnützung von 20 bis 25 %, wie es die beiden Verordnungen der Kantone Zug und Nidwalden zulassen, den Zonencharakter unter Druck setzen, so dass sich nicht sagen lässt, in diesen Dimensionen sei die Übertragung regelmässig unbedenklich. dd) Wie"}