{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-04-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-159-1_2004-04-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1458", "Checksum": "e1f2ab43257d78bd5a19097e0329c912"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 159_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.04.2004 V 02 159_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.04.2004 V 02 159_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.04.2004 V 02 159_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Ausnützungsübertragung von einem Grundstück auf ein anderes ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die nur gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der zuständigen Behörde im Grundbuch angemerkt werden darf. Der Gemeinderat hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 14 PBV erfüllt sind. Gesuche um Anmerkung einer Ausnützungsübertragung sind in jedem Fall legitimierten Drittinteressierten vorgängig bekannt zu machen (Erw. 3).\r\nDie Ausnützungsziffer bezieht sich auf das ganze Grundstück. Ein Miteigentumsanteil, auf den die Ausnützung übertragen werden soll, verfügt nicht wie bei einem Stockwerkeigentumsgrundstück über ein Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Teil des Grundstücks. Damit ist eine Ausnützungsübertragung nur auf ein Miteigentumsgrundstück nicht möglich (Erw. 4).\r\nNutzungsziffern sollen zur Wahrung des Zonencharakters auch eine gleichmässige Verteilung der Baudichte innerhalb der einzelnen Bauzone herbeiführen. Damit durch die Nutzungsübertragung keine unerwünschte Konzentrierung der Bausubstanz entsteht, muss das Mass der Nutzungsübertragung, bezogen auf das profitierende Grundstück, untergeordnet bleiben. § 14 PBV kennt für die Ausnützungsübertragung in quantitativer Hinsicht keine Beschränkung und auch die Rechtsprechung hat bisher davon abgesehen, eine solche Grösse der noch zulässigen Nutzungsübertragung festzulegen. Auch wenn weiterhin auf die Festlegung einer fixen Grösse verzichtet wird, dürfte eine Nutzungsüberschreitung von fast 50 % immer problematisch, hingegen eine solche von weniger als 15 % in der Regel problemlos sein. Bei Übertragungen von mehr als 15 % wird aufgrund der Rahmenbedingungen (z.B. Gestaltungsplan) die Vereinbarkeit mit dem Zonencharakter genau überprüft werden müssen. Eine Erhöhung der Nutzung von lediglich 4,3 % führt im vorliegenden Fall kaum zu einer Veränderung des Zonencharakters. 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Ein Miteigentumsanteil, auf den die Ausnützung übertragen werden soll, verfügt nicht wie bei einem Stockwerkeigentumsgrundstück über ein Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Teil des Grundstücks. Damit ist eine Ausnützungsübertragung nur auf ein Miteigentumsgrundstück nicht möglich (Erw. 4).\r\nNutzungsziffern sollen zur Wahrung des Zonencharakters auch eine gleichmässige Verteilung der Baudichte innerhalb der einzelnen Bauzone herbeiführen. Damit durch die Nutzungsübertragung keine unerwünschte Konzentrierung der Bausubstanz entsteht, muss das Mass der Nutzungsübertragung, bezogen auf das profitierende Grundstück, untergeordnet bleiben. § 14 PBV kennt für die Ausnützungsübertragung in quantitativer Hinsicht keine Beschränkung und auch die Rechtsprechung hat bisher davon abgesehen, eine solche Grösse der noch zulässigen Nutzungsübertragung festzulegen. Auch wenn weiterhin auf die Festlegung einer fixen Grösse verzichtet wird, dürfte eine Nutzungsüberschreitung von fast 50 % immer problematisch, hingegen eine solche von weniger als 15 % in der Regel problemlos sein. Bei Übertragungen von mehr als 15 % wird aufgrund der Rahmenbedingungen (z.B. Gestaltungsplan) die Vereinbarkeit mit dem Zonencharakter genau überprüft werden müssen. Eine Erhöhung der Nutzung von lediglich 4,3 % führt im vorliegenden Fall kaum zu einer Veränderung des Zonencharakters. Eine abschliessende Beurteilung kann erst im Rahmen eines neuen Baubewilligungsverfahrens erfolgen (Erw. 5). | Planungs- und Baurecht\n\n werden mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt (Art. 647a Abs. 1 und 647b Abs. 1 ZGB). Notwendige bauliche Massnahmen können mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer ausgeführt werden, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürfen (Art. 647c ZGB). Für nützliche und der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende bauliche Massnahmen gelten strengere Quoren (Art. 647d f. ZGB). b) Beim vorliegenden Miteigentumsgrundstück handelt es sich nicht um ein Stockwerkeigentumsgrundstück. Das Eigentum des Beschwerdeführers am Stammgrundstück Nr. 195, GB Z, ist äusserlich nicht abgeteilt. Es ist aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung also beispielsweise nicht festgelegt, dass der Eigentümer von Grundstück Nr. 50001, GB Z, eine bestimmte Wohnung zur Sondernutzung zugewiesen hätte. Der Miteigentumsanteil Nr. 50001, GB Z, umfasst vielmehr 41/100 des ganzen Grundstückes Nr. 195, GB Z. Die Ausnützungsziffer ist gemäss § 24 PBG die Verhältniszahl zwischen der Gesamtheit der anrechenbaren Geschossflächen der Baute und der anrechenbaren Grundstücksfläche. Die Ausnützungsziffer berechnet sich also aufgrund des ganzen Grundstückes Nr. 195, GB Z. Da die Ausnützungsziffer sich auf das ganze Grundstück bezieht und der Miteigentumsanteil Nr. 50001, GB Z, äusserlich nicht abgeteilt ist, ist eine Übertragung von Ausnützung auf dieses Miteigentumsgrundstück nicht möglich. Vielmehr handelt es sich bei der Ausnützungsübertragung um einen Vorgang, der das ganze Grundstück und damit die ganze im Miteigentum stehende Sache umfasst. Eine Übertragung der Ausnützung auf das Miteigentumsgrundstück, wie es der Vertrag mit den Erben B. sel. vorsieht, ist also nicht möglich. Bereits aus diesem Grunde ist die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen. Der Gemeinderat von Z hat vorliegend aber auch eine Übertragung der Ausnützung auf das ganze Grundstück Nr. 195, GB Z, abgelehnt. Soweit der Vertrag entgegen seinem Wortlaut also dahingehend zu interpretieren wäre, bliebe zu prüfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt legitimiert war, als Minderheitseigentümer des Grundstückes Nr. 195, GB Z, einen Vertrag auf Ausnützungsübertragung abzuschliessen. Dies ist äusserst fraglich, beschlägt aber eine zivilrechtliche Frage, für deren Beantwortung der Zivilrichter zuständig ist. Weiterungen dazu können hier jedoch aufgrund des klaren Wortlautes des Vertrages unterbleiben. 5.- a) Obwohl der ablehnende Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis schon aus andern Gründen zu schützen und die Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Erw. 4b), rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Ausnützungsübertragung aus materiellen Gründen zulässig erschiene, namentlich, ob mit der Übertragung der Zonencharakter gewahrt bliebe (§ 14 Abs. 1 PBV). Die Parzelle Nr. 195, GB Z, befindet sich in der zweigeschossigen Wohnzone, welche Wohnbauten mit nichtstörenden Geschäfts- und Gewerbebetrieben, höchstens zwei Vollgeschosse und eine Ausnützungsziffer von höchstens 0.3 zulässt. Der Gestaltungsplan Obergütsch sieht keine zusätzlichen Vorschriften im Rahmen der Ausnützung vor, mit Ausnahme der Übertragung der Strassenfläche auf die einzelnen Parzellen im Sinne von § 12 Abs. 3 PBV: Durch die im Endstadium abparzellierte Obergütschstrasse können zur anrechenbaren Grundstücksfläche 10 % hinzugerechnet werden. Der Gestaltungsplan verzichtet aber auf eine Erhöhung der Ausnützung im Sinne von § 75 Abs. 2 PBG. b) Die Vorinstanz verweigerte der Ausnützungsübertragung die Zustimmung, weil der Zonencharakter nicht gewahrt bleibe. Die Kriterien der gleichen Bauzone und der Nachbarschaft seien vorliegend zwar erfüllt. Doch zu einer Wahrung des Zonencharakters sei auch eine gleichmässige Verteilung der Baudichte innerhalb der einzelnen Bauzonen"}