{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-04-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-159-1_2004-04-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1458", "Checksum": "e1f2ab43257d78bd5a19097e0329c912"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 159_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.04.2004 V 02 159_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.04.2004 V 02 159_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.04.2004 V 02 159_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Ausnützungsübertragung von einem Grundstück auf ein anderes ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die nur gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der zuständigen Behörde im Grundbuch angemerkt werden darf. Der Gemeinderat hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 14 PBV erfüllt sind. Gesuche um Anmerkung einer Ausnützungsübertragung sind in jedem Fall legitimierten Drittinteressierten vorgängig bekannt zu machen (Erw. 3).\r\nDie Ausnützungsziffer bezieht sich auf das ganze Grundstück. Ein Miteigentumsanteil, auf den die Ausnützung übertragen werden soll, verfügt nicht wie bei einem Stockwerkeigentumsgrundstück über ein Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Teil des Grundstücks. Damit ist eine Ausnützungsübertragung nur auf ein Miteigentumsgrundstück nicht möglich (Erw. 4).\r\nNutzungsziffern sollen zur Wahrung des Zonencharakters auch eine gleichmässige Verteilung der Baudichte innerhalb der einzelnen Bauzone herbeiführen. 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Ein Miteigentumsanteil, auf den die Ausnützung übertragen werden soll, verfügt nicht wie bei einem Stockwerkeigentumsgrundstück über ein Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Teil des Grundstücks. Damit ist eine Ausnützungsübertragung nur auf ein Miteigentumsgrundstück nicht möglich (Erw. 4).\r\nNutzungsziffern sollen zur Wahrung des Zonencharakters auch eine gleichmässige Verteilung der Baudichte innerhalb der einzelnen Bauzone herbeiführen. Damit durch die Nutzungsübertragung keine unerwünschte Konzentrierung der Bausubstanz entsteht, muss das Mass der Nutzungsübertragung, bezogen auf das profitierende Grundstück, untergeordnet bleiben. § 14 PBV kennt für die Ausnützungsübertragung in quantitativer Hinsicht keine Beschränkung und auch die Rechtsprechung hat bisher davon abgesehen, eine solche Grösse der noch zulässigen Nutzungsübertragung festzulegen. Auch wenn weiterhin auf die Festlegung einer fixen Grösse verzichtet wird, dürfte eine Nutzungsüberschreitung von fast 50 % immer problematisch, hingegen eine solche von weniger als 15 % in der Regel problemlos sein. Bei Übertragungen von mehr als 15 % wird aufgrund der Rahmenbedingungen (z.B. Gestaltungsplan) die Vereinbarkeit mit dem Zonencharakter genau überprüft werden müssen. Eine Erhöhung der Nutzung von lediglich 4,3 % führt im vorliegenden Fall kaum zu einer Veränderung des Zonencharakters. Eine abschliessende Beurteilung kann erst im Rahmen eines neuen Baubewilligungsverfahrens erfolgen (Erw. 5). | Planungs- und Baurecht\n\n Charakter der hieraus wiederum resultierenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung ergibt sich aber, dass diese durch die Behörde, welche diese Eigentumsbeschränkung verfügt, auch geprüft werden muss. Mit anderen Worten: Der Gemeinderat kann nicht durch eine Vereinbarung zwischen privaten Parteien dazu angehalten werden, irgendeine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch eintragen zu müssen. Vielmehr müssen dafür die Voraussetzungen von § 14 PBV erfüllt sein (Urteil D. vom 17.2.2000 [V 1999 161] Erw. 4c; vgl. dazu auch: Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, 2003, Rz. 673). c) Die Baubewilligungsbehörde prüft das Einhalten der Ausnützungsziffer in der Regel dann, wenn ein konkretes Baubewilligungsverfahren ansteht und dessen Konformität mit den allenfalls vorgeschriebenen Bauziffern überprüft werden muss. In diesem Zeitpunkt wird auch geprüft, ob eine allfällige Ausnützungsübertragung statthaft ist. Bei deren Gutheissung hat der Gemeinderat die Übertragung der Ausnützung als öffentlich-rechtliche Beschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen. Es soll so dafür gesorgt werden, dass die gleiche Fläche bei der Berechnung der Ausnützungsziffern nicht mehrfach berücksichtigt wird (vgl. § 13 Abs. 1 PBV). Im hier strittigen Fall lag dem Gemeinderat ein Gesuch um Antrag auf Anmerkung (§ 14 Abs. 4 PBV) vor, ohne dass ein entsprechendes Baugesuch eingereicht wurde. Dies wirft Fragen nach dem einzuhaltenden Verfahren auf. Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG verlangt, dass das Beschwerderecht Dritter (Nachbarn, Mieter, Pächter, Umweltschutzorganisationen) gegenüber den in Anwendung des RPG erteilten Baubewilligungen gewährleistet ist (BGE 120 Ib 52 Erw. 2b). Voraussetzung dafür ist, dass der Kreis möglicher Beschwerdeberechtigter über ein Bauvorhaben überhaupt erst in Kenntnis gesetzt wird. Gleiches muss für den Entscheid über Vorfragen gelten, zu deren Geltendmachung betroffenen Dritten in der Regel die Beschwerdebefugnis zusteht. Letzteres ist bei der Einhaltung der Ausnützung regelmässig der Fall. Daraus folgt, dass Gesuche um Anmerkung einer Ausnützungsübertragung, die ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens gestellt werden, ebenfalls vorgängig bekannt zu machen sind, damit gegebenenfalls legitimierte Dritte von ihren Verfahrensrechten Gebrauch machen können (Urteil D., a.a.O., Erw. 2; vgl. auch: LGVE 1999 II Nr. 11 Erw. 3c/bb). Dieses Verfahren wurde hier nicht durchgeführt. Nachdem die Beschwerde indessen schon aus andern Gründen abgewiesen werden muss, ändert dies am Ausgang des Verfahrens nichts. d) Zusammenfassend ergibt sich also, dass der Gemeinderat sehr wohl berechtigt und verpflichtet ist, die Ausnützungsübertragung zu prüfen. Nur im Falle der positiven Beurteilung dieser Ausnützungsübertragung, d.h. wenn er die Voraussetzungen von § 14 PBV für erfüllt erachtet, hat er die Übertragung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf dem Grundstück, welches Ausnützung abgibt, anmerken zu lassen. 4.- a) Gemäss Vereinbarung zwischen den Eigentümern der Grundstücke Nrn. 63 und 50001 soll die zusätzliche Ausnützung von 12 m2 auf das selbständige Miteigentumsgrundstück Nr. 50001, GB Z, übertragen werden. Gemäss Art. 646 ZGB spricht man von Miteigentum, wenn mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum haben. Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden (Art. 646 Abs. 1 und 3 ZGB). Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und im Grundbuch anmerken lassen (Art. 647 Abs. 1 ZGB). Zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen ist jeder Miteigentümer befugt, wichtigere Verwaltungshandlungen können nur durchgeführt"}