{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-04-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-159-1_2004-04-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1458", "Checksum": "e1f2ab43257d78bd5a19097e0329c912"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 159_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.04.2004 V 02 159_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.04.2004 V 02 159_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.04.2004 V 02 159_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Ausnützungsübertragung von einem Grundstück auf ein anderes ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die nur gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der zuständigen Behörde im Grundbuch angemerkt werden darf. Der Gemeinderat hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 14 PBV erfüllt sind. Gesuche um Anmerkung einer Ausnützungsübertragung sind in jedem Fall legitimierten Drittinteressierten vorgängig bekannt zu machen (Erw. 3).\r\nDie Ausnützungsziffer bezieht sich auf das ganze Grundstück. Ein Miteigentumsanteil, auf den die Ausnützung übertragen werden soll, verfügt nicht wie bei einem Stockwerkeigentumsgrundstück über ein Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Teil des Grundstücks. Damit ist eine Ausnützungsübertragung nur auf ein Miteigentumsgrundstück nicht möglich (Erw. 4).\r\nNutzungsziffern sollen zur Wahrung des Zonencharakters auch eine gleichmässige Verteilung der Baudichte innerhalb der einzelnen Bauzone herbeiführen. 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Ein Miteigentumsanteil, auf den die Ausnützung übertragen werden soll, verfügt nicht wie bei einem Stockwerkeigentumsgrundstück über ein Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Teil des Grundstücks. Damit ist eine Ausnützungsübertragung nur auf ein Miteigentumsgrundstück nicht möglich (Erw. 4).\r\nNutzungsziffern sollen zur Wahrung des Zonencharakters auch eine gleichmässige Verteilung der Baudichte innerhalb der einzelnen Bauzone herbeiführen. Damit durch die Nutzungsübertragung keine unerwünschte Konzentrierung der Bausubstanz entsteht, muss das Mass der Nutzungsübertragung, bezogen auf das profitierende Grundstück, untergeordnet bleiben. § 14 PBV kennt für die Ausnützungsübertragung in quantitativer Hinsicht keine Beschränkung und auch die Rechtsprechung hat bisher davon abgesehen, eine solche Grösse der noch zulässigen Nutzungsübertragung festzulegen. Auch wenn weiterhin auf die Festlegung einer fixen Grösse verzichtet wird, dürfte eine Nutzungsüberschreitung von fast 50 % immer problematisch, hingegen eine solche von weniger als 15 % in der Regel problemlos sein. Bei Übertragungen von mehr als 15 % wird aufgrund der Rahmenbedingungen (z.B. Gestaltungsplan) die Vereinbarkeit mit dem Zonencharakter genau überprüft werden müssen. Eine Erhöhung der Nutzung von lediglich 4,3 % führt im vorliegenden Fall kaum zu einer Veränderung des Zonencharakters. Eine abschliessende Beurteilung kann erst im Rahmen eines neuen Baubewilligungsverfahrens erfolgen (Erw. 5). | Planungs- und Baurecht\n\n Konsultation des Gemeinderates durch die Grundeigentümer vorsehen, weshalb diese ohne Einfluss der Behörden entsprechende Verträge abschliessen könnten. Eine andere Auffassung verletze die gesetzlich verankerte Vertragsfreiheit. Die Übertragung sei lediglich eine Sache zwischen den Grundeigentümern und falle nicht in den Entscheidungsbereich des Gemeinderates. Der Gemeinderat habe nicht die Kompetenz, ohne Rechtsgrundlage die Ausnützungsübertragung abzulehnen, er sei für diesen Fall gar nicht zuständig. Es liege jedoch im Aufgabenbereich des Gemeinderates solche Ausnützungsübertragungen, \"z.B. als öffentlich-rechtlich relevante Beschränkung auf dem abgebenden Grundstück, anmerken zu lassen, um zu vermeiden, dass ein und dieselbe Ausnützung auf 2 verschiedenen Grundstücken beansprucht werden kann.\" Während der Beschwerdeführer diese Argumentation in Kurzform in der Eingabe vom 3. September 2002 wiederholt, geht die Vorinstanz auf den erhobenen Einwand der Unzuständigkeit gar nicht ein. Dennoch ist vorliegend zu untersuchen, ob der Gemeinderat - wie vom Beschwerdeführer behauptet - lediglich verpflichtet ist, die privatrechtlich vereinbarte Ausnützungsübertragung beim Grundbuch anmerken zu lassen oder aber, ob der Gemeinderat - was dieser selbst stillschweigend voraussetzt - zur Überprüfung und Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausnützungsübertragung befugt ist. b) Gemäss Art. 962 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 12. Dezember 1907 (ZGB) können die Kantone vorschreiben, dass öffentlich-rechtliche Beschränkungen wie Baulinien und dergleichen im Grundbuch anzumerken sind. Gemäss Art. 80 Abs. 4 der Verordnung betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910 (Grundbuchverordnung; GBV) werden Beschränkungen nach kantonalem Recht, für die eine Anmerkung vorgeschrieben ist (Art. 962 ZGB), aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung der zuständigen Behörde oder auf Anmeldung des Eigentümers angemerkt. Gemäss Art. 702 ZGB bleibt es dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei usw. Gemäss Art. 680 ZGB bestehen gesetzliche Eigentumsbeschränkungen ohne Eintrag im Grundbuch (Abs. 1). Ihre Aufhebung oder Abänderung durch Rechtsgeschäft bedarf zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung ins Grundbuch (Abs. 2). Ausgeschlossen ist die Aufhebung oder Abänderung von Eigentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlichen Charakters (Abs. 3). Das Sachenrecht des ZGB wie auch § 14 PBV sprechen von einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Das Grundbuchrecht definiert sodann klar, dass diese öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung nur gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der zuständigen Behörde im Grundbuch angemerkt werden kann. Der Beschwerdeführer geht also fehl in der Annahme, die Behörde habe lediglich die Ausnützungsübertragungen, welche die Parteien in ihrer Vertragsfreiheit miteinander vereinbart haben, beim Grundbuch anzumelden. Vielmehr fallen diese Bestimmungen des Planungs- und Baurechts unter jene vom Bundeszivilrecht vorbehaltenen öffentlich-rechtlichen Schranken, welche auch die Ausübung des Eigentumsrechts begrenzen (Art. 6 Abs. 1 ZGB, vgl. auch: Art. 641 Abs. 1 ZGB). Bei den öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, welche sich auf das öffentliche Planungs- und Baurecht stützen, handelt es sich somit um eine Materie, welche der freien vertraglichen Disposition der Parteien weitgehend entzogen ist: Art. 680 Abs. 3 ZGB schliesst ihre privatrechtliche Abänderung oder Aufhebung grundsätzlich aus. In Abweichung vom grundsätzlich zwingenden Charakter der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Allgemeinen sieht § 14 PBV vor, dass - im Sinne einer Ausnahme - Ausnützungsübertragungen stattfinden können. Aus dem"}