{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-04-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-159-1_2004-04-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1458", "Checksum": "e1f2ab43257d78bd5a19097e0329c912"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 159_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.04.2004 V 02 159_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.04.2004 V 02 159_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.04.2004 V 02 159_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Ausnützungsübertragung von einem Grundstück auf ein anderes ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die nur gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der zuständigen Behörde im Grundbuch angemerkt werden darf. Der Gemeinderat hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 14 PBV erfüllt sind. Gesuche um Anmerkung einer Ausnützungsübertragung sind in jedem Fall legitimierten Drittinteressierten vorgängig bekannt zu machen (Erw. 3).\r\nDie Ausnützungsziffer bezieht sich auf das ganze Grundstück. Ein Miteigentumsanteil, auf den die Ausnützung übertragen werden soll, verfügt nicht wie bei einem Stockwerkeigentumsgrundstück über ein Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Teil des Grundstücks. Damit ist eine Ausnützungsübertragung nur auf ein Miteigentumsgrundstück nicht möglich (Erw. 4).\r\nNutzungsziffern sollen zur Wahrung des Zonencharakters auch eine gleichmässige Verteilung der Baudichte innerhalb der einzelnen Bauzone herbeiführen. 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Ein Miteigentumsanteil, auf den die Ausnützung übertragen werden soll, verfügt nicht wie bei einem Stockwerkeigentumsgrundstück über ein Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Teil des Grundstücks. Damit ist eine Ausnützungsübertragung nur auf ein Miteigentumsgrundstück nicht möglich (Erw. 4).\r\nNutzungsziffern sollen zur Wahrung des Zonencharakters auch eine gleichmässige Verteilung der Baudichte innerhalb der einzelnen Bauzone herbeiführen. Damit durch die Nutzungsübertragung keine unerwünschte Konzentrierung der Bausubstanz entsteht, muss das Mass der Nutzungsübertragung, bezogen auf das profitierende Grundstück, untergeordnet bleiben. § 14 PBV kennt für die Ausnützungsübertragung in quantitativer Hinsicht keine Beschränkung und auch die Rechtsprechung hat bisher davon abgesehen, eine solche Grösse der noch zulässigen Nutzungsübertragung festzulegen. Auch wenn weiterhin auf die Festlegung einer fixen Grösse verzichtet wird, dürfte eine Nutzungsüberschreitung von fast 50 % immer problematisch, hingegen eine solche von weniger als 15 % in der Regel problemlos sein. Bei Übertragungen von mehr als 15 % wird aufgrund der Rahmenbedingungen (z.B. Gestaltungsplan) die Vereinbarkeit mit dem Zonencharakter genau überprüft werden müssen. Eine Erhöhung der Nutzung von lediglich 4,3 % führt im vorliegenden Fall kaum zu einer Veränderung des Zonencharakters. Eine abschliessende Beurteilung kann erst im Rahmen eines neuen Baubewilligungsverfahrens erfolgen (Erw. 5). | Planungs- und Baurecht\n\n\n| Entscheid: | Am 7. Juni 2002 vereinbarte A. als Eigentümer des Miteigentumsgrundstückes Nr. 50001, GB Z, mit den Erben B. sel. als Eigentümer des angrenzenden Grundstückes Nr. 63, GB Z, die Übertragung der Ausnützung an einer anteilsmässigen Landfläche von 40 m2 entsprechend einer Bruttogeschossfläche von 12 m2 zu einem Preis von Fr. x. Am 22. Juni 2002 ersuchte A. den Gemeinderat Z um Anmeldung der Ausnützungsübertragung beim Grundbuchamt. Mit Verfügung vom 8. Juli 2002 verweigerte der Gemeinderat Z der Ausnützungsübertragung von Grundstück Nr. 63 auf Grundstück Nr. 195 bzw. Nr. 50001, je Grundbuch Z, die Zustimmung und wies damit sinngemäss das Gesuch um Anmeldung beim Grundbuchamt ab. Aus den Erwägungen: 2.- a) Zur Bestimmung der zulässigen maximalen und minimalen Nutzungen in den Bauzonen können im Bau- und Zonenreglement Bauziffern festgelegt werden. Die Bauziffern können für Zonen, Nutzungen, Gebäude und Geschosse festgelegt werden (§ 23 PBG). Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der Gesamtheit der anrechenbaren Geschossfläche der Baute und der anrechenbaren Grundstücksfläche (§ 24 PBG). Die Berechnungsweise der Bauziffern wird in der Vollzugsverordnung geregelt (§ 29 PBG). Gemäss § 8 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001 (PBV; in Kraft seit 1.02.2002) wird die Ausnützungsziffer wie folgt berechnet: Ausnützungsziffer = anrechenbare Geschossfläche dividiert durch anrechenbare Grundstücksfläche. § 14 PBV lautet sodann wie folgt: § 14 Ausnützungsübertragung 1 Das Recht auf die nicht beanspruchte Ausnützung eines Grundstücks kann auf ein anderes Baugrundstück übertragen werden, wenn die beiden Grundstücke benachbart sind, in der gleichen Bauzone liegen und der Zonencharakter gewahrt bleibt. 2 Im Bereich der Grundstücksgrenze liegende Privatstrassen und Wege sowie kleinere Gewässer hindern eine Ausnützungsübertragung nicht. 3 Bei Bebauungs- und Gestaltungsplänen kann das Recht auf die nicht beanspruchte Ausnützung übertragen werden, auch wenn a. die Grundstücke nicht in der gleichen Bauzone liegen, sofern die örtlichen Verhältnisse dies zulassen, b. die Grundstücke nicht benachbart sind; die Entfernung darf aber höchstens 100 m betragen, von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze gemessen. 4 Die Übertragung des Rechts auf Ausnützung ist im Grundbuch auf Kosten der berechtigten Grundeigentümerin oder des berechtigen Grundeigentümers beim Grundstück, das Ausnützung abgibt, als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und beim Grundstück, das Ausnützung erhält, anzumerken. Der Gemeinderat hat den Antrag auf Anmerkung zu stellen. b) Der Beschwerdeführer hat mit den Erben B. sel. als (angebliche) Eigentümer des Grundstückes Nr. 63, GB Z, einen Vertrag betreffend Ausnützungsübertragung abgeschlossen. Die Vereinbarung wurde im Hinblick auf das Bauprojekt auf Grundstück Nr. 195, GB Z, getroffen. Der Vertrag sieht wörtlich vor: \"Das Grundstück Nr. 63 befindet sich ebenfalls in der zweigeschossigen Wohnzone. Die Grundeigentümerin des Grundstückes Nr. 63 überträgt mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung folgende Ausnützung: Anteilsmässige Landfläche mit 40 m2 entspricht mit einer AZ 0.3 somit einer BGF von 12 m2. Diese zusätzliche Ausnützung von 12 m2 BGF wird dem selbständigen Miteigentumsgrundstück Nr. 50001, GB Z, übertragen.\" Mit Eingabe vom 22. Juni 2002 an den Gemeinderat beantragte der Beschwerdeführer in der Folge die Grundbuchanmeldung dieser Ausnützungsübertragung durch den Gemeinderat, was dieser mit dem angefochtenen Entscheid ablehnte. 3.- a) Der Beschwerdeführer rügt, dass gemäss Baugesetz und Vollzugsverordnung seitens des Gemeinderates keine Zustimmung zur vorliegenden, rechtsgültig zwischen den benachbarten Grundeigentümern vereinbarten Ausnützungsübertragung, erforderlich sei. Das Baugesetz und andere Rechtstitel würden keine vorhergehende"}