Dies zu entscheiden liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Amtsstatthalters, der allfällige Einwände, wie sie der Beschwerdeführer vorbringt, berücksichtigen kann. Da somit kein anfechtbarer Entscheid vorliegt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urteil S. vom 18.1.2001; dazu auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 31 zu Art. 49). |