Mit dem Beschluss des Gemeinderates, Strafanzeige einzureichen, wurden keinerlei Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers begründet. Damit ist der Gemeinderat lediglich seiner Verpflichtung im Sinne von § 214 PBG nachgekommen. Danach ist der Gemeinderat verpflichtet, dem Amtsstatthalter Übertretungen im Sinn von § 213 PBG, wozu auch der unbefugte Baubeginn gehört, anzuzeigen, wenn er die Voraussetzungen für erfüllt hält. Mit einer Strafanzeige ist indessen nicht entschieden, ob eine solche Übertretung tatsächlich vorliegt. Dies zu entscheiden liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Amtsstatthalters, der allfällige Einwände, wie sie der Beschwerdeführer vorbringt, berücksichtigen kann.