Nach § 4 Abs. 1 VRG liegt ein Entscheid im Sinne dieses Gesetzes vor, wenn eine diesem Gesetz unterstellte Behörde mit hoheitlicher Wirkung für den Einzelfall Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, ändert oder aufhebt - (lit. a), die rechtlichen Verhältnisse bestimmter Personen feststellt (lit. b) sowie Begehren im Sinne von lit. a und lit. b abweist, nicht darauf eintritt oder sie als erledigt erklärt (lit. c). Als Entscheide gelten auch Zwischenentscheide, Ergänzungen, Erläuterungen sowie Vollstreckungsverfügungen (§ 4 Abs. 2 VRG). Mit dem Beschluss des Gemeinderates, Strafanzeige einzureichen, wurden keinerlei Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers begründet.