Er macht lediglich geltend, die Strafanzeige sei nicht gerechtfertigt. Er habe nicht mit dem Bau begonnen, sondern lediglich die gelieferten Bauteile zusammengesetzt, um deren Vollständigkeit zu prüfen. b) Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung einer Beschwerde nur zuständig, wenn ein anfechtbarer Entscheid im Sinne der §§ 148ff. VRG vorliegt. Andernfalls tritt das Gericht auf die Sache nicht ein (§ 107 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 VRG). Nach § 4 Abs. 1 VRG liegt ein Entscheid im Sinne dieses Gesetzes vor, wenn eine diesem Gesetz unterstellte Behörde mit hoheitlicher Wirkung für den Einzelfall Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, ändert oder aufhebt - (lit.