Fraglich ist hier einzig die Einhaltung der Beschwerdefrist. Ein Sachentscheid setzt u.a. eine frist- und formgerechte Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 2 lit. e VRG). Fehlt diese Voraussetzung, tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG). b) Die Einstellung der Bauarbeiten ist eine vorsorgliche Massnahme (LGVE 1989 III Nr. 21; Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen - unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1999, S. 95 und 104 f.; Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, Rz. 637). Vorsorgliche Massnahmen sind Zwischenentscheide (§ 128 Abs. 3 lit.