| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Öffentliches Beschaffungswesen | | Entscheiddatum: | 09.01.2003 | | Fallnummer: | V 02 128_2 | | LGVE: | 2003 II Nr. 12 | | Leitsatz: | §§ 4 lit. a, 16 Abs. 1 und 2 öBG. Ausschluss vom Vergabeverfahren. Unternehmen, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat nicht oder erst auf entsprechenden äusseren Druck hin nachkommen, sollen nicht von Aufträgen der öffentlichen Hand profitieren können. Es genügt daher nicht, dass im Zeitpunkt der Offerteinreichung für die in § 4 lit. a öBG genannten Abgaben keine Ausstände mehr bestehen.