{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-01-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-128-2_2003-01-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1131", "Checksum": "55bc0b7b74cb1b16b5c99833645b87f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 128_2", "2003 II Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 09.01.2003 V 02 128_2 (2003 II Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 09.01.2003 V 02 128_2 (2003 II Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 09.01.2003 V 02 128_2 (2003 II Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 4 lit. a, 16 Abs. 1 und 2 öBG. Ausschluss vom Vergabeverfahren. Unternehmen, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat nicht oder erst auf entsprechenden äusseren Druck hin nachkommen, sollen nicht von Aufträgen der öffentlichen Hand profitieren können. Es genügt daher nicht, dass im Zeitpunkt der Offerteinreichung für die in § 4 lit. a öBG genannten Abgaben keine Ausstände mehr bestehen. Vielmehr ist Voraussetzung, dass die Anbieterin diesen finanziellen Verpflichtungen auch schon während eines längeren Zeitraums vor dem Vergabeverfahren im Regelfall zeitgerecht nachgekommen ist. Dies kann nicht mehr bejaht werden, wenn die Anbieterin mehrmals betrieben werden musste. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:46", "Checksum": "aefc851f5050a83ad217775e07b3bcac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 09.01.2003 V 02 128_2 (2003 II Nr. 12)\nRegeste:\n§§ 4 lit. a, 16 Abs. 1 und 2 öBG. Ausschluss vom Vergabeverfahren. Unternehmen, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat nicht oder erst auf entsprechenden äusseren Druck hin nachkommen, sollen nicht von Aufträgen der öffentlichen Hand profitieren können. Es genügt daher nicht, dass im Zeitpunkt der Offerteinreichung für die in § 4 lit. a öBG genannten Abgaben keine Ausstände mehr bestehen. Vielmehr ist Voraussetzung, dass die Anbieterin diesen finanziellen Verpflichtungen auch schon während eines längeren Zeitraums vor dem Vergabeverfahren im Regelfall zeitgerecht nachgekommen ist. Dies kann nicht mehr bejaht werden, wenn die Anbieterin mehrmals betrieben werden musste. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Öffentliches Beschaffungswesen |\n| Entscheiddatum: | 09.01.2003 |\n| Fallnummer: | V 02 128_2 |\n| LGVE: | 2003 II Nr. 12 |\n| Leitsatz: | §§ 4 lit. a, 16 Abs. 1 und 2 öBG. Ausschluss vom Vergabeverfahren. Unternehmen, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat nicht oder erst auf entsprechenden äusseren Druck hin nachkommen, sollen nicht von Aufträgen der öffentlichen Hand profitieren können. Es genügt daher nicht, dass im Zeitpunkt der Offerteinreichung für die in § 4 lit. a öBG genannten Abgaben keine Ausstände mehr bestehen. Vielmehr ist Voraussetzung, dass die Anbieterin diesen finanziellen Verpflichtungen auch schon während eines längeren Zeitraums vor dem Vergabeverfahren im Regelfall zeitgerecht nachgekommen ist. Dies kann nicht mehr bejaht werden, wenn die Anbieterin mehrmals betrieben werden musste. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: |"}