Davon abgesehen hat eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Einsprecher nicht stattgefunden, weshalb das Verwaltungsgericht auf deren förmliche Beiladung verzichtet hat und eine umfassende Beurteilung im vorliegenden Verfahren ausscheidet. Erscheint daher der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht hinreichend geklärt, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Frage der Eingliederung vertieft prüfe und umfassend darüber befinde. |