So hält der angefochtene Entscheid ausdrücklich selber fest, dass diese Gründe nicht umfassend geklärt worden sind (vgl. Erwägung 4.2 des angefochtenen Entscheides: "im Detail"). Es fehlt folglich die vollständige und abschliessende Begründung in diesem Punkt. Davon abgesehen hat eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Einsprecher nicht stattgefunden, weshalb das Verwaltungsgericht auf deren förmliche Beiladung verzichtet hat und eine umfassende Beurteilung im vorliegenden Verfahren ausscheidet.