Daneben hat die Vorinstanz weitere Ausführungen angestellt, die ihres Erachtens ebenfalls gegen eine Erteilung der Baubewilligung sprechen. Soweit dabei auf die im Zonenplan weiss gelassene Fläche des Bahnareals verwiesen und eine förmliche Planänderung als unerlässlich erachtet wird, steht diese Sicht in Widerspruch zur gängigen Praxis (Urteil S. vom 21.5.2003 [V 02 31], abrufbar über www.lu.ch/index/gerichte/gerichtsentscheide.htm; vgl. ferner: BG-Urteil 1A.31/2003 vom 18.8.2003).