Damit muss es in diesem Gerichtsverfahren sein Bewenden haben. Die angefochte-ne Planungszone ist - weil in ihrer Ausdehnung nicht mehr von einem öffentlichen Interesse getragen und daher unverhältnismässig - in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 5.- Zu prüfen bleibt die vorinstanzliche Beurteilung des Baugesuchs. Ausschlaggebend für dessen Abweisung war zur Hauptsache die dem Vorhaben offenkundig entgegen stehende Planungszone, die sich - wie gezeigt - indes nicht halten lässt. Daneben hat die Vorinstanz weitere Ausführungen angestellt, die ihres Erachtens ebenfalls gegen eine Erteilung der Baubewilligung sprechen.