Sachliche Argumente dafür, wo nun allerdings die Grenze für eine sachgerechte Planungszone mit analoger Zielsetzung gezogen werden müsste, vermag die Vorinstanz bis jetzt nicht darzutun. Anhaltspunkte dafür lassen sich ebenso wenig den Akten entnehmen. Es kann nicht Sache des Verwaltungsgerichts sein, den rechtserheblichen Sachverhalt diesbezüglich überhaupt erst abzuklären, kommt doch dem Gericht nicht die Funktion einer Planungs- oder Oberplanungsbehörde zu (vgl. Erw. 1 und 2). Damit muss es in diesem Gerichtsverfahren sein Bewenden haben.