Nach dem Gesagten steht fest, dass die angefochtene Planungszone sowohl gegen kan-tonales als auch gegen Bundesrecht verstösst und die der Gemeinde zustehende Regelungskompetenz verletzt. Immerhin darf, wie angetönt, nicht übergangen werden, dass ein massvoller, auf die nähere Umgebung des Kommendenhügels beschränkter Schutzgürtel als rechtmässig erachtet werden könnte. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hierbei auf bereits Gesagtes hingewiesen werden. Sachliche Argumente dafür, wo nun allerdings die Grenze für eine sachgerechte Planungszone mit analoger Zielsetzung gezogen werden müsste, vermag die Vorinstanz bis jetzt nicht darzutun.