Derart weitgehende Beschränkungen sind auch im Rahmen des grossen Ermessens beim Erlass einer Planungszone kaum mehr vertretbar. Abgesehen davon belässt - entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Gemeinde - auch die gewählte Formulierung "freistehend" erhebliche Unklarheiten, etwa in Bezug auf ihre Geltung für Antennen auf Gebäudedächern. e) Nach dem Gesagten steht fest, dass die angefochtene Planungszone sowohl gegen kan-tonales als auch gegen Bundesrecht verstösst und die der Gemeinde zustehende Regelungskompetenz verletzt.