Diesbezüglich lässt sich auch nicht ansatzweise ein sachlicher Grund für eine rechtmässige, im öffentlichen Interesse liegende und zudem verhältnismässige Schutzstrategie ausmachen. Insofern kann nicht mehr von einer Planungszone gesprochen werden, die - integral - im Einklang mit der wiedergegebenen Rechtslage steht. Hinzu kommt, dass auch die beanstandete Formulierung des Antennenverbotes im Zusatz zu Abs. 3 von Art. 18 BZR als unzulässig erscheint. Ein generelles Verbot freistehender Aussenantennen schiesst selbst in sensiblen Bereichen über das Ziel hinaus. Derart weitgehende Beschränkungen sind auch im Rahmen des grossen Ermessens beim Erlass einer Planungszone kaum mehr vertretbar.