Derlei ist nach Lage der Akten auch in Bezug auf den hier primär interessierenden Standort im Gebiet des Bahnhofs nicht ersehbar. Insbesondere gelingt es der Vorinstanz weder im angefochtenen Entscheid noch in ihrer Vernehmlassung, mit sachlichen Argumenten darzustellen, dass ein Bedarf nach einem Antennenverbot einige hundert Meter vom Kommendenhügel entfernt mit Blick auf den Ortsbildschutz noch begründbar wäre, geschweige denn über dem gesamten Gebiet, welches von der umstrittenen Planungszone erfasst wird. Diesbezüglich lässt sich auch nicht ansatzweise ein sachlicher Grund für eine rechtmässige, im öffentlichen Interesse liegende und zudem verhältnismässige Schutzstrategie ausmachen.