Direkt westlich davon schliesst die Landwirtschaftszone an, was den unverbauten Blick ab der Durchgangsstrasse zulässt. Angesichts dieser Verhältnisse vermag einzuleuchten, dass derartige exponierte Gebiete in Bezug auf das erhaltenwürdige Ortsbild gegebenenfalls nach geeigneten Schutzmassnahmen rufen. Demgegenüber lassen sich analoge Zusammenhänge in weiterer Entfernung vom Gebiet um den Kommendenhügel nicht mehr mit einer für das Verwaltungsgericht nachvollziehbaren Begründung ausmachen. Derlei ist nach Lage der Akten auch in Bezug auf den hier primär interessierenden Standort im Gebiet des Bahnhofs nicht ersehbar.