Die angefochtene Planungszone erfasst nahezu das gesamte Gemeindegebiet von Rei-den, u.a. insbesondere alle Wohnzonen mit der Folge, dass innerhalb derselben vorläufig überhaupt keine Mobilfunkantennen mehr aufgestellt werden könnten. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Eigentumsbeschränkung in genügender Weise im Einklang mit § 143 Abs. 2 PBG stehen könnte und die Planungszone deshalb integral begründbar wäre, lassen sich nach Lage der Akten nicht erheben. Wohl trifft nach all dem Gesagten zu, dass es in der Gemeinde Ortsteile gibt, die mit Blick auf den Ortsbildschutz als "bedeutend" und "empfindlich" gelten können.