Gerade weil markante Antennenmasten nun aber wesentlich höher sein können als etwa zweigeschossige Wohngebäude, mag es gerechtfertigt sein, im Rahmen der kommunalen Ortsplanung über geeignete Schutzvorkehren zu sinnieren und den räumlichen Schutzbereich hinsichtlich solcher Anlagen über die bereits bestehenden Zonen mit Schutzfunktion hinaus auszudehnen. Wo dabei die Grenze zu ziehen ist, liegt grundsätzlich im Ermessen der Planungsbehörde.