Anderseits ist einschränkend festzuhalten, dass es in der Gemeinde schwergewichtig um den Schutz der genannten historischen Bauten sowie ihrer unmittelbaren Umgebung gehen kann und nicht um das erheblich weiter gefasste aktuelle Dorfbild insgesamt. Insofern besteht ein schützenswertes Erhaltungsinteresse, und allein in diesem Zusammenhang können - im Einklang mit § 143 PBG - Schutzmassnahmen getroffen werden. c) Breits die heutige Nutzungsordnung von Reiden kennt gewisse Massnahmen zum Schutz des Ortsbildes. Zu nennen sind insbesondere die zweigeschossige Wohnzone in empfindlicher Lage (W2 B) und die eigentliche Schutzzone um die Kommende selbst.