78 Abs. 3 BV; vgl. Rohrer, Kommentar zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, Zürich 1997, N 32 zu I. Kap., S. 21). Weitere bedeutende Ortsbilder lassen sich gegebenenfalls mit Hilfe von Schutzzonen sichern, die auf der gesetzlichen Grundlage gemäss Art. 17 RPG erlassen wurden (vgl. § 60 PBG). Unter solchen "Ortsbildern" sind generell Baugruppen zu verstehen, "deren Einzelbauten sich einerseits zu einem Bild augenfälliger Geschlossenheit vereinen und anderseits in die Umgebung einordnen" (vgl. BGE 111 Ib 260 mit weiteren Hinweisen; ferner: Rohrer, a.a.O., N 33 zu I. Kap.).