53 RTVG den grundrechtlichen Aspekten hohe Priorität eingeräumt und für die Interessenabwägung im Einzelfall bereits eine Wertung vorgenommen. Die entsprechenden Überlegungen erweisen sich auch für die Auslegung von § 143 Abs. 2 PBG als tragfähig und sachgerecht. Wenn dort als Schutzobjekt ebenfalls "ein bedeutendes Orts- oder Landschaftsbild" genannt wird, muss ihm zumindest regionale Bedeutung zukommen. Darunter besteht mithin keine kommunale Regelungs- bzw. Planungskompetenz hinsichtlich allfälliger Antennenverbote. b) In der Verfassung werden nur gerade die Ortsbilder von gesamtschweizerischer Bedeutung explizit als Schutzobjekte erwähnt (vgl. Art. 78 Abs. 3 BV;