Dabei gilt es namentlich den grundrechtlichen Kontext im Auge zu behalten, der im vorliegenden Fall zwar etwas anders gelagert und allenfalls weniger intensiv sein mag als bei der Radio- und Fernsehempfangsfreiheit. Mit Blick auf die neben der Informationsfreiheit der Konsumenten ebenfalls tangierte Wirtschaftsfreiheit der Mobilfunkanbieter präsentiert er sich dafür vielschichtiger und ruft entsprechend nach gebührender Beachtung. Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen von Art. 53 RTVG den grundrechtlichen Aspekten hohe Priorität eingeräumt und für die Interessenabwägung im Einzelfall bereits eine Wertung vorgenommen.