5a mit Hinweis auf Amtl. Bull. NR 1991, S. 344 und die erfolglosen Bemühungen des Ständerates, das Wort "bedeutend" zu streichen). Diese Hinweise belegen, dass der Absicht, allzu weitreichende Antennenverbote erlassen zu können, von Bundesrechts wegen bewusst entgegen gesteuert worden ist (so: Urteil M. vom 6.12.1993 Erw. 2c/aa [V 92 95]). Dabei gilt es namentlich den grundrechtlichen Kontext im Auge zu behalten, der im vorliegenden Fall zwar etwas anders gelagert und allenfalls weniger intensiv sein mag als bei der Radio- und Fernsehempfangsfreiheit.