konkretisiert. Das Bundesgericht hat diese Sichtweise im Zusammenhang mit der Radio- und Fernsehempfangsfreiheit ausdrücklich bestätigt und festgehalten, dass Antennenverbote gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (RTVG [SR 784.40]) nur zum Schutz "bedeutender" Ortsbilder zulässig sind (vgl. dazu: § 143 Abs. 1 PBG). Aus den Gesetzesmaterialien geht ferner hervor, dass der Gesetzgeber damit ausdrücklich an die Formulierung von Art. 17 Abs. 1 lit. c RPG (Schutzzonen für bedeutende Ortsbilder) anknüpfen wollte (BGE 120 Ib 67 Erw. 5a mit Hinweis auf Amtl.