Soweit das übergeordnete Recht eine bestimmte Nutzung ausdrücklich als zulässig erachtet, schränkt dies die Regelungskompetenz der Gemeinde zumindest ein. Dies trifft auf den Fall der Aussenantennen und vergleichbaren Anlagen zu, die der kantonale Gesetzgeber ausdrücklich zulässt, ausser wenn das Interesse am Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, geschichtlicher Stätten oder Natur- und Kunstdenkmäler das Informationsinteresse überwiegt (§ 143 Abs. 2 PBG). Damit wird zugleich die im Bundesrecht verankerte Informationsfreiheit (Art. 16 BV) konkretisiert.