Vorab stellt sich die Frage der Rechtmässigkeit der Planungszone. Es ist an sich Sache der Gemeinden, die (zulässige) Nutzung mit den entsprechenden Vorschriften im Bau- und Zonenreglement (BZR), ergänzt durch den Zonenplan, festzulegen (§ 34 PBG ff.; vgl. ferner: Gilgen, Kommunale Richt- und Nutzungsplanung, Zürich 2001, S. 76 f.; Hänni, a.a.O., S. 215). Dabei haben sich die kommunalen Planungsträger an den Rahmen des Bundes- und des kantonalen Rechts zu halten. Soweit das übergeordnete Recht eine bestimmte Nutzung ausdrücklich als zulässig erachtet, schränkt dies die Regelungskompetenz der Gemeinde zumindest ein.