Angesichts der erwähnten Sach- und Rechtslage kann diesbezüglich eine - durchaus aktuelle - Planungsabsicht hinsichtlich der Belange des Ortsbildschutzes nicht von vornherein in Abrede gestellt werden. Ob die in Frage stehende Planungszone mit der verfolgten Schutzstrategie und ihrer Dimensionierung allerdings rechtmässig ist, wird nachstehend zu prüfen sein. Gegebenenfalls wird sich alsdann die Frage stellen, ob die Planungszone von einem hinreichenden öffentlichen Interesse getragen ist und zudem - vorab mit Blick auf ihre Dimensionierung - im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht. 4.- a) Vorab stellt sich die Frage der Rechtmässigkeit der Planungszone.