Kuttler, Festsetzung und Änderung von Nutzungsplänen, in: Festschrift für Ulrich Häfelin, Zürich 1989, S. 485 ff.). Eine erhebliche Veränderung der massgeblichen Verhältnisse mag beispielsweise vorliegen, wenn anzunehmen ist, das Gemeinwesen hätte nach allgemeiner Erfahrung bereits anlässlich der letzten Nutzungsplanung hinsichtlich eines besonderen raumordnungsrelevanten Aspektes Modalitäten getroffen, sofern ihm solche schon aufgrund der damaligen Rechtslage als massgeblich erschienen wären (im Ergebnis gleich: LGVE 1998 II Nr. 5 Erw. 5c).