Insofern kann dem Gebot der Rechtssicherheit beim Erlass einer Planungszone von vornherein nur beschränkte Bedeutung zukommen (ZBl 1996 S. 232; ferner: Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 221). Zu den Verhältnissen, die nach einer Änderung der bestehenden Grundnutzungsmodalitäten rufen, gehören nicht nur tatsächliche Umstände, sondern auch Änderungen in Bezug auf die Rechtslage (LGVE 2000 II Nr. 7 Erw. 3; EJPD/BRP, a.a.O., N 7 zu Art. 21 RPG; Kuttler, Festsetzung und Änderung von Nutzungsplänen, in: Festschrift für Ulrich Häfelin, Zürich 1989, S. 485 ff.).