(LGVE 1993 III Nr. 19). Nach Massgabe der zitierten Normen müssen Nutzungspläne und zugehörige Bau- und Zonenreglemente angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (Haller/Karlen, a.a.O., Rz. 333, S. 98 mit weiteren Hinweisen). Inwieweit diese Änderungen eine Anpassung der Nutzungsordnung bedingen, steht bei Erlass der Planungszone in der Regel noch nicht fest. Diese Frage ist erst Gegenstand des eigentlichen Nutzungsplanungsverfahrens (Ruch, a.a.O., N 36 zu Art. 27). Insofern kann dem Gebot der Rechtssicherheit beim Erlass einer Planungszone von vornherein nur beschränkte Bedeutung zukommen (ZBl 1996 S. 232;